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Satzung der German Kiiking Association e.V.
Effektiv vom 11.06.2020 (Letzte Änderungen hervorgehoben)
Der Zusammenschluss „German Kiiking Association“ ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bonn, und dort in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist
die Organisation und Koordination, sowie die Interessenvertretung aller Kiiking-Sport betreibender Gruppierungen und Vereine in Deutschland
die Förderung des Kiiking-Sports und der Jugend
die Förderung der Vernetzung der Kiiking-Sport Treibenden
die Entwicklung einer bundesweiten Organisationsstruktur
die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Regelwerkes
die Anerkennung als Fachverband im Deutschen Sportbund
die Organisation und Ausrichtung von Wettkämpfen auf Kreis-, Landes- und Bundesebene
das Angebot von Kiiking-Möglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
das Angebot von Kursen, Freizeiten und Seminaren
die Bildungsarbeit im fachlich- sportlichen Bereich
die Bildungsmaßnahmen im sozialen, gesellschaftspolitischen und kulturellen Bereich
die Projektarbeit zu Schwerpunktthemen
die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für den Kiiking-Sport
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 4 Mitgliedschaft
Auf Antrag kann Mitglied werden:
Jede natürliche Person die volljährig ist
Kinder und Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten
Jede juristische Person, die sich mit dem Kiiking-Sport befasst
Der Antrag muss schriftlich gestellt, und vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
durch Austritt aus dem Verein
durch Ausschluss durch den Vorstand
Der jederzeit zulässige freiwillige Austritt wird nach schriftlicher Mitteilung zum nächsten Geschäftsjahr wirksam. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die Interessen des Vereins geschädigt, oder wenn das Verhalten der Person dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Vor der Entscheidung muss das Mitglied gehört werden. Die Hauptversammlung ernennt auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern Ehrenmitgliedschaften. Dazu ist eine Zweidrittel Mehrheit erforderlich.
Es wird zwischen zwei Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
Mitgliedschaft auf Probe
Ordentliche Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft auf Probe unterscheidet sich in folgenden Punkten von der ordentlichen Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft auf Probe ist zeitlich begrenzt auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres. Auf Antrag des Mitglieds kann die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden
Das Mitglied auf Probe bekommt die Möglichkeit, ins Vereinsleben hereinzuschnuppern, ist aber von der Pflicht befreit, sich aktiv ehrenamtlich einbringen zu müssen
Probemitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch erhalten Sie kein Stimmrecht
Ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft kann gestellt werden, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten im Vereinswesen langfristig ausgebübt wurden.
§ 5 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand, der von der Jahreshauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit gewählt wird. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand gehören an:
Der erste Vorsitzende
Der zweite Vorsitzende
Der Kassenwart
Der erste und zweite Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Der Kassenwart ist jeweils zusammen mit dem ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind gewählt, wenn sie eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Jahreshauptversammlung erhalten. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist zulässig.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden regelmäßig mindestens jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Zur Jahreshauptversammlung muss der Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einladen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Von der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und den Unterlagen des Vereins beizufügen.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
Bericht des Kassenwartes über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Wahl der zwei Kassenprüfer
Der Vorstand kann schriftlich Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einberufen. Er muss auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 20% der Mitgliedern des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen, deren Tagesordnung von den antragstellenden Mitgliedern bestimmt wird und vom Vorstand ergänzt werden kann. Dem Verlangen muss innerhalb von 4 Wochen entsprochen sein. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden geheim gefasst, wenn mindestens 2 Mitglieder dies verlangen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beglaubigen und den Unterlagen des Vereins beizufügen.
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, sofern keine Vorstandswahl ansteht. Vorstandswahlen in einer Versammlung werden von einem aus der Mitte der Versammlung gewählten Wahlleiter geführt. Anträge zur Änderung und Erweiterung der Tagesordnung können schriftlich vor der Versammlung abgegeben werden. Der Vorstand entscheidet über die Änderung / Erweiterung. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die am Anfang des Jahres über die Kassenführung und die Richtigkeit der Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres schriftlich berichten. Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Mitglieder auf Probe sind vom Stimmrecht ausgenommen.
§ 7 Beiträge, Vermögen
Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Beiträge, welche der Vorstand bestimmt, und die mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er führt das Konto des Vereins und hat für das rechtzeitige Einbringen der Außenstände zu sorgen. Der Vorstand kann jederzeit eine Abrechnung verlangen.
Das Vermögen des Vereins besteht aus dem Geldvermögen und dem vereinseigenen Inventar. Für alle Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 8 Auflösung, Änderung des Vereinszweck
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Auf diese Bestimmung muss in der Einladung zu der zweiten Versammlung hingewiesen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Andheri-Hilfe Bonn e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins ändern, müssen allen Mitgliedern des Vereins, sowie dem Registergericht unverzüglich angezeigt werden.